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1. Allgemeines
1.1. Vertragsgrundlage aller Lieferungen und Leistungen sind
sofern hier nicht anders geregelt die Bestimmungen der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Abweichende
mündliche oder auf andere Art getroffene Vereinbarungen sind erst
nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich. Die VOB
kann unter www.bundesarchitektenkammer.de eingesehen werden.1.2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen,
Zeichnungen usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser
Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen
Genehmigung gegen Vergütung nach den Sätzen der HOAI
zugängig gemacht werden oder sind auf Verlangen
zurückzugeben.1.3. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen
Werkstoffe, die wir nicht zu vertreten haben, können gleichwertige
Werkstoffe geliefert werden. Daraus sich evtl. ergebende
Preisdifferenzen sind in der Abrechnung auszuweisen und zu
berücksichtigen.2. Termine
2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Feststellungstermin ist nur dann
verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir
nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche
Umstände sind auch Unklarheiten, Änderungen, Fehlen von
Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen.2.2. Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs nur dann den
Anspruch aus § 8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für Beginn und
Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Mangels
dieser Voraussetzung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) unter Ausschluß weitergehender
Ansprüche verlangen.3. Gewährleistung
3.1. Für alle Arbeitsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24
Monate nach Abnahme.3.2. Für Material und Bauteile übernehmen wir die Gewährleistung
nur nach der Haftbarkeit des Vorlieferanten. Anfallende
Arbeitsleistungen für Aus- und Einbau werden von uns gesondert
berechnet.3.3. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Teiles des
Auftrages bei Dritten, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht für
diesen Teil des Auftrages.3.4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber
ohne unser Einverständnis Änderungen an den Lieferungen oder
Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.3.5. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen gelten nur dann
als vorbehalten, wenn sie unverzüglich, spätestens aber 14 Tage
nach der Abnahme oder der Inbetriebnahme und noch vor einer
evtl. Weiterverarbeitung schriftlich an uns bekanntgegeben worden
sind.3.6. Für bauseitig gestellte Materialien, Bauteile oder
Beleuchtungskörper wird ein Verwahrungs- und Bearbeitungsrisiko
nur übernommen, wenn die Leistungsbeschreibung dies
ausdrücklich vorsieht oder auf die gesamte Beistellung eine
Vergütung von 10% des Beschaffungswertes geleistet wird.4. Preise
4.1. Die Preise basieren auf den z.Z. gültigen Lohn- und
Materialkosten. Nach Vertragsabschluß eintretende tarifliche
Lohnerhöhungen sind in der sich für uns ergebenden
Mehrbelastung auszugleichen. Diese erhöht sich um den
errechneten Zuschlag für lohnabhängige Kosten. -
4.2. Nach Vertragsabschluß eintretende Materialpreiserhöhungen
sind auszugleichen, soweit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt
ist. Für Werkstoffe, deren Preise am Weltmarkt großen Schwankungen
unterliegen (z. B. Kupfer, Blei, Gummi), gilt ein Preisausgleich nur
dann, wenn der kalkulierte Kurs im Angebot angegeben wurde. Der
Abrechnung wird der Kurs am Lieferungstag zugrundegelegt.4.3. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die
von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von uns
abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese
Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt § 15 Ziffer 5
VOB (Teil B). Für Verschnitt werden bei Aufmaßen folgende
Längen zugeschlagen: bei Leitungen und Kabeln bis 16 qmm 5%
über 16 qmm 3% bei Rohrleitungen 10%.5. Zahlungsbedingungen
5.1. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert,
sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu
erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und
binnen 10 Tagen vom Auftraggeber zu leisten. Leistet der
Auftraggeber auch nach Stellung einer angemessenen Nachfrist
nicht, können wir die Arbeit einstellen oder vom Auftrag
zurücktreten. Wir haben im Falle des Rücktritts Anspruch auf
Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen Gewinns.5.2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des Diskontsatzes
zuzüglich 8% berechnet.6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Vertraglich gelieferte oder verarbeitete Gegenstände bleiben
unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender
Ansprüche. Von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hat
der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Auftraggeber erwirbt bei Verarbeitung kein Eigentum an dem
Vorbehaltsgegenstand. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen oder Waren durch den Auftraggeber
stehen uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis
des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen, zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das Gleiche,
wie hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände.
Die Forderungen des Käufers aus dem weiteren Verkauf der
Vorbehaltsgegenstände werden schon jetzt an uns abgetreten, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne
oder nach Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere
Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen
dienen uns zur Sicherheit nur in Höhe des Wertes des jeweils
verkauften Vorbehaltsgutes. Wird der Vorbehaltsgegenstand
zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, sei
es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes des
Vorbehaltsgegenstandes, der mit anderen Gegenständen
Grundlage dieses Vertrages ist.7. Schlußbestimmung
7.1. Die Vertragsbestimmungen bleiben auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner unwesentlicher Teile in ihren übrigen
Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.7.2. Gerichtsstand ist für beide Teile in allen Fällen das zuständige
Gericht unseres Geschäftssitzes in Lübeck.Allgemeine Geschäftsbedingungen