Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1. Allgemeines

    1.1. Vertragsgrundlage aller Lieferungen und Leistungen sind
    sofern hier nicht anders geregelt die Bestimmungen der
    Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Abweichende
    mündliche oder auf andere Art getroffene Vereinbarungen sind erst
    nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich. Die VOB
    kann unter www.bundesarchitektenkammer.de eingesehen werden.

    1.2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen,
    Zeichnungen usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser
    Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen
    Genehmigung gegen Vergütung nach den Sätzen der HOAI
    zugängig gemacht werden oder sind auf Verlangen
    zurückzugeben.

    1.3. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen
    Werkstoffe, die wir nicht zu vertreten haben, können gleichwertige
    Werkstoffe geliefert werden. Daraus sich evtl. ergebende
    Preisdifferenzen sind in der Abrechnung auszuweisen und zu
    berücksichtigen.

    2. Termine

    2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Feststellungstermin ist nur dann
    verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir
    nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche
    Umstände sind auch Unklarheiten, Änderungen, Fehlen von
    Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen.

    2.2. Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs nur dann den
    Anspruch aus § 8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für Beginn und
    Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart
    war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene
    Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
    fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Mangels
    dieser Voraussetzung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) unter Ausschluß weitergehender
    Ansprüche verlangen.

    3. Gewährleistung

    3.1. Für alle Arbeitsleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 24
    Monate nach Abnahme.

    3.2. Für Material und Bauteile übernehmen wir die Gewährleistung
    nur nach der Haftbarkeit des Vorlieferanten. Anfallende
    Arbeitsleistungen für Aus- und Einbau werden von uns gesondert
    berechnet.

    3.3. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Teiles des
    Auftrages bei Dritten, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht für
    diesen Teil des Auftrages.

    3.4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber
    ohne unser Einverständnis Änderungen an den Lieferungen oder
    Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.

    3.5. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen gelten nur dann
    als vorbehalten, wenn sie unverzüglich, spätestens aber 14 Tage
    nach der Abnahme oder der Inbetriebnahme und noch vor einer
    evtl. Weiterverarbeitung schriftlich an uns bekanntgegeben worden
    sind.

    3.6. Für bauseitig gestellte Materialien, Bauteile oder
    Beleuchtungskörper wird ein Verwahrungs- und Bearbeitungsrisiko
    nur übernommen, wenn die Leistungsbeschreibung dies
    ausdrücklich vorsieht oder auf die gesamte Beistellung eine
    Vergütung von 10% des Beschaffungswertes geleistet wird.

    4. Preise

    4.1. Die Preise basieren auf den z.Z. gültigen Lohn- und
    Materialkosten. Nach Vertragsabschluß eintretende tarifliche
    Lohnerhöhungen sind in der sich für uns ergebenden
    Mehrbelastung auszugleichen. Diese erhöht sich um den
    errechneten Zuschlag für lohnabhängige Kosten.

  • 4.2. Nach Vertragsabschluß eintretende Materialpreiserhöhungen
    sind auszugleichen, soweit nicht vorher eine Vorauszahlung erfolgt
    ist. Für Werkstoffe, deren Preise am Weltmarkt großen Schwankungen
    unterliegen (z. B. Kupfer, Blei, Gummi), gilt ein Preisausgleich nur
    dann, wenn der kalkulierte Kurs im Angebot angegeben wurde. Der
    Abrechnung wird der Kurs am Lieferungstag zugrundegelegt.

    4.3. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die
    von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
    Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von uns
    abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese
    Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der
    Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt § 15 Ziffer 5
    VOB (Teil B). Für Verschnitt werden bei Aufmaßen folgende
    Längen zugeschlagen: bei Leitungen und Kabeln bis 16 qmm 5%
    über 16 qmm 3% bei Rohrleitungen 10%.

    5. Zahlungsbedingungen

    5.1. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert,
    sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
    Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu
    erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von uns anzufordern und
    binnen 10 Tagen vom Auftraggeber zu leisten. Leistet der
    Auftraggeber auch nach Stellung einer angemessenen Nachfrist
    nicht, können wir die Arbeit einstellen oder vom Auftrag
    zurücktreten. Wir haben im Falle des Rücktritts Anspruch auf
    Teilabrechnung und Ersatz des entgangenen Gewinns.

    5.2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des Diskontsatzes
    zuzüglich 8% berechnet.

    6. Eigentumsvorbehalt

    6.1. Vertraglich gelieferte oder verarbeitete Gegenstände bleiben
    unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender
    Ansprüche. Von einer Pfändung oder jeder anderen
    Beeinträchtigung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt hat
    der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der
    Auftraggeber erwirbt bei Verarbeitung kein Eigentum an dem
    Vorbehaltsgegenstand. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht
    gehörenden Gegenständen oder Waren durch den Auftraggeber
    stehen uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis
    des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten
    Gegenständen, zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der
    Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das Gleiche,
    wie hinsichtlich der Vorbehaltsgegenstände.
    Die Forderungen des Käufers aus dem weiteren Verkauf der
    Vorbehaltsgegenstände werden schon jetzt an uns abgetreten, und
    zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne
    oder nach Verarbeitung und ob er an einen oder mehrere
    Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretenen Forderungen
    dienen uns zur Sicherheit nur in Höhe des Wertes des jeweils
    verkauften Vorbehaltsgutes. Wird der Vorbehaltsgegenstand
    zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, sei
    es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der
    Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes des
    Vorbehaltsgegenstandes, der mit anderen Gegenständen
    Grundlage dieses Vertrages ist.

    7. Schlußbestimmung

    7.1. Die Vertragsbestimmungen bleiben auch bei rechtlicher
    Unwirksamkeit einzelner unwesentlicher Teile in ihren übrigen
    Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.

    7.2. Gerichtsstand ist für beide Teile in allen Fällen das zuständige
    Gericht unseres Geschäftssitzes in Lübeck.

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